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Ausbildung - Berufskraftfahrer

Information zur Grundqualifikation (95) gewerblicher Güter- oder Personenverkehr




Grundsatz

Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E:

Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, darf nur durchführen, wer - das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG mitführt.

Fahrerlaubnisklassen C und CE:

Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, darf nur durchführen, wer - das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG mitführt, oder - das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer beschleunigten Grundquali- fikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG mitführt.

Fahrerlaubnisklassen D1 und D1E:

Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 oder D1E erforderlich ist, darf nur durchführen, wer - das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer Grundqualifikation durch Ab- schluss einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG mitführt, oder - das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder einer beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG mitführt.

Fahrerlaubnisklassen D und DE:

Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Fahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, darf nur durchführen, wer - das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer Grundqualifikation durch Ab- schluss einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG mitführt, oder - das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG mitführt, oder - das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer beschleunigten Grundqualifi- kation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG mitführt.



Erfordernis

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und die auf diesem beruhende Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) dienen der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 (ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003). Die Vorschriften des BKrFQG finden Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer die - deutsche Staatsangehörige sind, - Staatsangehörige eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates, oder - Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie die Fahrten im Güter- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Eine Unterscheidung nach gewerblichem Güterkraftverkehr (Güterkraftverkehr für Dritte) nach § 1 Abs. 1 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und Werkverkehr (Güterkraftverkehr für eigene Zwecke) nach § 1 Abs. 2 und 3 GüKG sieht das BKrFQG nicht vor, sodass auch Fahrten im Werkverkehr vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Erfasst werden alle Fahrten (Beförderungen) im Rahmen der Gewerbeausübung, unabhängig davon, ob die Beförderung Hauptzweck des Gewerbes darstellt, oder es sich um eine die Gewerbeausübung ermöglichende oder unterstützende Hilfstätigkeit handelt. Ausnahmen sind möglich.



Besitzstand

Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für Personen, die - ihre Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D oder DE vor dem 10. September 2008 - ihre Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009 erstmalig erworben haben, § 3 Satz 1 BKrFQG. Der Besitzstand besteht auch dann, wenn eine vor dem jeweiligen Stichtag erteilte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich erloschen war (durch Verzicht, Fristablauf oder Entziehung), sog. erweiterter Besitzstand (vgl. § 3 Satz 2 BKrFQG). Der Besitzstand gilt auch für Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sind, selbst wenn diese noch nicht auf einen Scheckkartenführerschein mit den Klassen C1/C1E umgestellt wurden. Der Besitzstand C1/C1E wirkt weiter bei einer Erweiterung auf C/CE nach dem Stichtag. Bei Besitz einer Fahrerlaubnis der C-Klassen vor dem Stichtag und Erweiterung auf D-Klassen nach dem Stichtag (oder umgekehrt) ist die Grundqualifikation in erleichterter Form mit reduziertem Stoffumfang nur für die neuen Klassen gem. § 3 BKrFQV abzulegen (Umsteiger). Im Falle einer vor den Stichtagen erworbenen ausländischen Drittstaaten- (nicht-EU / nicht-EWR) Fahrerlaubnis ist ein Besitzstand zu verneinen, es sei denn der Drittstaat ist in Anlage 11 der FeV aufgeführt und die dortige Gleichwertigkeit umfasst nicht nur die Fahrerlaubnisklasse B, sondern ausdrücklich auch die Fahrerlaubnisklasse C bzw. D. Eine vor dem 10.9.2008 bzw. 10.9.2009 erteilte Dienstfahrerlaubnis i.S.d. § 26 FeV, die nach § 27 FeV prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, ist gleichwertig i.S.d. § 3 BKrFQG und begründet somit Besitzstand. Die Vorschriften über die Weiterbildung (§ 5 BKrFQG) bleiben unberührt. Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG Der Erwerb erfolgt durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der zuständigen IHK. Eine praktische Prüfung ist nicht erforderlich.

Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten (190 UE zu je 45 Minuten). Nach Anlage 1 BKrFQV sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den dort genannten drei Kenntnisbereichen - Verbesserung des rationalen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln - Anwendung der Vorschriften - Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik zu vermitteln. Im Verlauf des Unterrichts muss mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person geführt werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnis- klasse nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) besitzt. Das Fahrzeug muss mit einer Doppelbedieneinrichtung ausgestattet sein. Bis zu vier Stunden können auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. Die Prüfung wird gemäß der Mustersatzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags abgelegt. Neben der Regelprüfung gem. § 2 Abs. 4 BKrFQV bestehen für Personen mit bestimmten Voraussetzungen. erleichterte Prüfungsbedingungen, nämlich für - sog. Quereinsteiger gem. § 2 Abs. 7 BKrFQV - sog. Umsteiger gem. § 3 BKrFQV. Die Regelprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer und umfasst Multiple-Choice- Fragen und Fragen mit direkten Antworten aus den drei Kenntnisbereichen nach Anlage 1 zur BKrFQV. Die Prüfung für Quereinsteiger beträgt 60 Minuten und umfasst Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkten Antworten aus zwei der drei Kenntnisbereiche nach Anlage 1 zur BKrFQV. Die Prüfung für Umsteiger beträgt 45 Minuten und umfasst Multiple-Choice-Fragen und Fragen mit direkten Antworten aus den drei Kenntnisbereichen nach Anlage 1 zur BKrFQV.



Weiterbildung

Die Pflicht zur Weiterbildung betrifft alle vom Anwendungsbereich umfassten Lkw- und Busfahrer, also auch sog. Besitzständler. Die Weiterbildung ist im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen. Beim Erwerb der Grundqualifikation gilt grundsätzlich ein Zeitraum von 5 Jahren ab dem Erwerb. Für Führerscheine, die nicht in die Übergangsregelung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG fallen, ist es zur Herstellung des Gleichlaufs auf Antrag des Inhabers möglich, die fahrerlaubnisrechtliche 5-Jahres-Frist nach §§ 23, 24 FeV zu verkürzen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Fahrerlaubnisfrist nach §§ 23, 24 FeV zu verkürzen mit dem Ziel, gleichzeitig die Übergangsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BKrFQG in Anspruch zu nehmen. Alternativ ist auf Antrag des Inhabers auch die Verkürzung der 5-jährigen Frist für die Schlüsselzahl 95 zur Herstellung des Gleichlaufs mit der Befristung der Fahrerlaubnisfrist möglich. Der folgende 5-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils nahtlos an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde. Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen - wenn zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen sind - den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. Eine früher erworbene Grundqualifikation oder ein früherer Besitzstand bleibt aber weiterhin gültig, so dass der Erwerb einer Grundqualifikation in diesen Fällen nicht mehr erforderlich ist. Durch die Weiterbildung sollen die im Rahmen der Grundqualifikation vermittelten Kenntnisse vertieft werden. Im Rahmen der 35-stündigen Weiterbildung müssen grundsätzlich nicht alle Kenntnisbereiche, die nach Anlage 1 zur BKrFQV für den Erwerb der Grundqualifikation zu schulen sind, Bestandteil der Weiterbildung sein. Ein Schwerpunkt der Weiterbildung soll auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch gelegt werden. Fahrerinnen und Fahrer, die sowohl eine Fahrerlaubnis aus dem Bereich der C-Klassen als auch aus dem Bereich der D-Klassen besitzen, müssen im jeweiligen Weiterbildungszeitraum nur eine Weiterbildung zu jeweils 35 Stunden absolvieren, wobei die Schulungsinhalte auf die Haupttätigkeit des Fahrers abgestimmt sein sollten. Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden. Die Ausbildungseinheiten können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Die Weiterbildung kann sowohl in bis zu fünf einzelnen Ausbildungseinheiten innerhalb von fünf Jahren als auch als Blockausbildung an aufeinanderfolgenden Tagen absolviert werden. Eine Durchführung der Weiterbildung als webbasierte Schulung (Internet-Schulung) ist nicht zulässig. Die Anrechnung anderer Schulungen auf die Weiterbildung (bspw. Gefahrgut, Stapler, Tank) ist nicht möglich. Die Weiterbildung muss in deutscher Sprache erfolgen. Nach Absolvieren der Weiterbildung stellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über die Weiterbildung aus. Die Bescheinigung über eine Weiterbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR absolviert wurde, muss die gleichen inhaltlichen Anforderungen erfüllen wie ein inländischer Weiterbildungsnachweis (vgl. § 4 BKrFQV).



Nachweis

Die Eintragung ist nur bei Führerscheinen im Scheckkartenformat nach europarechtlich festgelegtem Muster möglich. Die Schlüsselzahl wird auf Antrag des Fahrerlaubnisinhabers auf der Grundlage eines Nachweises der absolvierten Grundqualifikation oder Weiterbildung in Spalte 12 des neuen Führerscheindokumentes bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse, auf welche sich die nachgewiesene Qualifikation erstreckt, eingetragen. Der Eintrag erfolgt zusammen mit dem Datum, bis zu welchem eine nächste Weiterbildung abzuschließen ist in der Form: "95.TT.MM.JJJJ". Es wird in jedem Fall ein neues Führerscheindokument gefertigt!

 

Zusätzliche Informationen als Download 


 

 

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